Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

  1. Geltungsbereich
    Für alle mit uns zustandekommenden Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden selbst bei Kenntnis nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  2. Konditionen
    Unsere Preise verstehen sich, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt, rein netto ohne Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk ohne Verpackung, ohne Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Dazu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung bei uns auf den Besteller über. Soweit wir den Transport zum Besteller organisieren, geschieht dies im Namen und für Rechnung des Bestellers. Soweit wir im Einzelfall Vorleistungen zu erbringen haben, sind wir berechtigt dafür Sicherheit in entsprechender Anwendung des § 648a BGB zu verlangen. Für Aufträge unter € 100,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.
  3. Zahlungsbedingungen
    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, sonst spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug von Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 1 % Verzugszins pro Monat zuzüglich Bearbeitungskosten zu berechnen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen eventueller Beanstandungen oder Gewährleistungsansprüchen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft, es sei denn, sie ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt; eine zur Aufrechnung gestellte Forderung muss zudem aus demselben Rechtsverhältnis stammen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers und Stellung eines Insolvenzantrags über sein Vermögen sind wir berechtigt, alle, auch gestundete Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, sowie von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.
  4. Lieferfristen
    Lieferfristen und Termine bezeichnen stets nur den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung. Verbindlich sind sie nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht abwendbarer, außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Ereignisse und Hindernisse, wie z. B. bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen, Energiemangel o.ä. Der Besteller hat uns auf jeden Fall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  5. Beanstandungen und Mängelrügen
    Etwaige Beanstandungen hat der Besteller gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich geltend zu machen; eine später als 8 Tage nach Empfang der Ware erfolgte Beanstandung gilt nicht mehr als unverzüglich. Die Mängel sind dabei unter Angabe der Lieferscheinnummer und der beanstandeten Stückzahl zu konkretisieren. Der Besteller hat uns zunächst Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder nach unserer Wahl auch Ersatzlieferung zu geben. Werden Mängel an den von uns gelieferten Teilen erst bei deren Weiterverarbeitung oder Montage festgestellt, so trifft den Besteller die Beweislast, dass der Mangel oder Schaden bereits in unserem Verantwortungsbereich vorgelegen hat bzw. eingetreten ist.
  6. Gewährleistung
    Wir leisten Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit und Fehlerfreiheit entsprechend dem anerkannten Stand der Technik. Garantien übernehmen wir nur bei besonderer Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN- oder ISO-Normen oder vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz der Teile, die einen Mangel aufweisen. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht erneuert. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Haftung
    Für Schäden des Bestellers haften wir nach folgender Maßgabe:
    für Vorsatz und Schäden aus der Verletzung  des Lebens, des Körpers oder der   Gesundheit  nach den gesetzlichen Bestimmungen, für grobe Fahrlässigkeit, beschränkt auf den  Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren  Schadens, es sei denn, dass der Besteller  uns vorher auf die konkrete Möglichkeit eines  höheren Schadens hingewiesen hat oder dies offensichtlich ist, für einfache Fahrlässigkeit, beschränkt auf den  Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren  Schadens und nur bei Verletzung einer  wesentlichen Vertragspflicht; die Haftung für  Vermögensschäden ist ausgeschlossen, bei verschuldensunabhängiger Haftung  (Produkthaftung, Garantie), beschränkt auf den  Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren  Schadens und im Übrigen nur in dem Umfang,  in welchem nach den Bestimmungen des  Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet  wird. Sofern wir nach vorstehenden Maßgaben haften, ist unsere Haftung maximal beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung; der Deckungsumfang beträgt z.Zt. € 3 Mio. im Einzelfall. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor bis unsere Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn wir einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen haben und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller tritt uns hiermit schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Nur unter dieser Voraussetzung und nur im normalen Geschäftsgang ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe der uns gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen durch den Besteller gefährdet ist, insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in unsere Rechte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit uns alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Besteller auf unser Verlangen Ansprüche an uns abzutreten. Der Besteller ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten – verpflichtet, die uns durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
  9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist Ludwigsburg, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Gerichtsstand ist Ludwigsburg bzw. Stuttgart (für in die Zuständigkeit des Landgerichts fallende Streitigkeiten). Stand November 2014